Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG „Rehkitzrettung Brandenburg“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 01.04.2021 gegründete Verein führt folgenden Namen: Rehkitzrettung Brandenburg.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in:  „Falkenweg 1, 14624 Dallgow Döberitz“
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

Der Verein Rehkitzrettung Brandenburg verfolgt das Ziel, Jungwild, insbesondere

Rehkitze, vor dem Mähtod und Verletzungen zu schützen. Mit dem Einsatz von

Drohne(n), ausgestattet mit Wärmebildkamera, unterstützen wir die Landwirte, Jäger und Grundstückseigentümer, vorranging in den frühen Morgenstunden, beim Auffinden von Rehkitzen, Wildtieren, Nutztieren und Haustieren. 

Des Weiteren umfasst der Einsatz der Drohnen Übungs- und Trainingsflüge und die Unterstützung von Behörden sowie behördenähnlichen Organisationen bei Anfragen (z.B. Seuchenschutz).

Die Rehkitzrettung findet im Zeitraum April bis Juli statt. Die Einsatzgebiete sind hauptsächlich im Land Brandenburg und Berlin. 

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 4.1 Ehrenamtspauschale

Der Vorstand kann im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterpauschalen an Mitglieder auszahlen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat stimmberechtige und nicht-stimmberechtigte Mitglieder.

Stimmberechtigte Mitglieder sind natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Nicht-stimmberechtige Mitglieder sind natürliche Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres, juristische Personen gemäß §§ 21ff. BGB und Probemitglieder. 

  • Als Fördermitglied werden einerseits juristische Personen nach §§ 21 ff. BGB bezeichnet, sowie natürliche Personen, die einen Jahresbeitrag ab EUR 100,00 aufwärts leisten.
  • Die Mitgliedschaft ist ab Vollendung des 12. Lebensjahres möglich

(Jugendmitgliedschaft). Die Voraussetzung dafür ist die Vereinsmitgliedschaft mindestens einer erziehungsberechtigten Person. 

  • Die Jugendmitgliedschaft ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei. 
  • Die Jugendmitgliedschaft wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt.
  • Jugendmitglieder sind berechtigt, unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten, an allen Tätigkeiten des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Die ersten 12 Monate gelten als Probemitgliedschaft. Die

Probemitgliedschaft beginnt mit der vom Vorstand getroffenen

Aufnahmeentscheidung, frühestens mit Zahlung des Beitrages gem. § 8 der Satzung.

  • Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie sind berechtigt, an allen Tätigkeiten des Vereins teilzunehmen.
  • Die Probemitgliedschaft endet regulär nach 12 Monaten und wird automatisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt.
  • Die Probemitgliedschaft kann vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist durch Austritt des Mitglieds oder Ausschluss durch den Vorstand beendet werden und bedarf keiner Begründung.
  • Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Vorschläge dürfen ausschließlich vom Vorstand in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. Allerdings können die Mitglieder vorher ihre Vorschläge dem Vorstand mitteilen.
  • Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
  • Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  • Grobes Zuwiderhandeln gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung führen zum Ausschluss aus dem Verein. Handlungen, welche insbesondere zu einem Ausschluss führen, sind:
    • Verletzung des Datenschutzes
    • Vertrauensbruch
    • Unverantwortlicher Umgang mit den Tieren
    • Wiederholte Zahlungssäumigkeit
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten und die Interessen des Vereins zu fördern. Soweit es in seinen Kräften steht, ist das Mitglied angehalten, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung (auch digital) teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen sind Jugendmitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres, juristische Personen nach §§ 21ff. BGB und Probemitglieder.
  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist als Anlage Bestanteil der Satzung.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 1 Monat.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (OnlineMitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können, und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 6/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:
    1. jedem stimmberechtigten Mitglied
    1. vom Vorstand

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    1. dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
    1. dem 3. (stellvertretenden) Vorsitzenden

Es wird für die vorgenannten Rollen nur das generische Maskulinum verwendet, welches sowohl für weibliche und männliche Vertreter gleichermaßen gilt.

  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
  • Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V. m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind zwei der bisherigen Vorstandsmitglieder, die die Mitgliederversammlung bestimmt.  
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende

Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

 Tierschutzverein Tierheim Falkensee und Umgebung e.V.

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.02.2026 von der

Mitgliederversammlung des Vereins Rehkitzrettung Brandenburg beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die vorhergehenden Fassungen.

Dallgow-Döberitz, den 21.02.2026

Änderungsdatum, 21.02.2026